Satzung des Fördervereins

Satzung für einen Förderverein (e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Evangelische Schulgemeinschaft Erzgebirge e.V.“
  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Annaberg einzutragen.
  3. Sitz des Vereins ist Annaberg-Buchholz.
  4. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.08.bis zum 31. 07. des Folgejahres
  5. Gerichtsstand ist Annaberg-Buchholz.
§ 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung des Ausbaus und Erhalts des ehemaligen königlich-sächsischen Lehrerseminars Annaberg-Buchholz für den Schulbetrieb des Evangelischen Gymnasiums Erzgebirge in Trägerschaft des Evangelischen Euro-Gymnasiums Erzgebirge e.V.
  2. Der Verein fördert optimale Lehr- und Lernbedingungen und unterstützt und bewahrt die Pflege der Schultraditionen in diesem Gebäude.
  3. Der Verein unterstützt Ganztagsangebote in der Schule nach dem ordentlichen Unterricht für die Schülerinnen und     Schüler im Sinne einer Schule mit Ganztagsangeboten im Freistaat Sachsen als Teil einer kreativen Freizeitgestaltung.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51-68) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstehen einem Vereinsmitglied bei der Erfüllung seines Auftrags Unkosten, so können diese vom Verein erstattet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  § 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die diese Satzung anerkennen und die Arbeit dieses Vereins unterstützen wollen.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein erfolgt nach schriftlichem Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Spenden
  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
  2. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand, so wird es aus der Mitgliederliste gestrichen.
  3. Für eingehende Spenden wird zum Jahresende oder auf Verlangen eine Spendenbescheinigung ausgestellt.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
  1. Ein Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Erklärung muss 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.
  2. Bei Änderungen der Satzung und der Beitragsordnung besteht seitens der Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamkeit der Änderung.
  3. Erklärt ein Mitglied des Vorstands schriftlich seinen Austritt aus dem Verein, so erklärt es damit gleichzeitig sein Ausscheiden aus dem Vorstand.
  4. Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
  1. Ausgeschlossen kann jedes Mitglied werden, das die Interessen des Vereins vorsätzlich verletzt.
  2. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds stellt der Vorstand vor der Mitgliederversammlung, die darüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
  3. Vereins Widerspruch eingelegt werden, der schriftlich zu begründen ist.
  4. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Beschwerde einschließlich der Begründung vor der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Wünscht das betroffene Mitglied dazu vor dieser Mitgliederversammlung zu sprechen, so ist ihm das zu gewähren.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand stellen.
  3. Der Vorsitzende lädt alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zur Mitgliederversammlung ein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung zu besuchen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag oder Vorstandsbeschluss schriftlich.
  6. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie bei der schriftlichen Einladung in der Tagesordnung angekündigt waren. Für einen derartigen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  8. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Die Mitgliederversammlung kann beantragte Änderungen in der Tagesordnung beschließen.
  9. Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Antragsteller und Berichterstatter haben das erste und das letzte Wort.
  10. Wortmeldungen werden vom Versammlungsleiter angenommen. Bei Abstimmungen stellt der Versammlungsleiter den betreffenden Antrag.
  11. Über alle Tagesordnungspunkte, Anträge und Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll vom Schriftführer oder bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und beim Vorstand zu archivieren.
  § 8 Vorstand
  1. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen volljährige Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind und in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen.
  2. Der Vorstand besteht aus dem:
    • Vorsitzenden
    • Stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    • bis zu 2 Beisitzern
  3. Die Vorstandsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so beruft der Vorstand für die restliche Dauer der Wahlperiode einen Nachfolger.
  5. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein in rechtsverbindlicher Form. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Sie können anderen Vorstandsmitgliedern zur Erledigung einzelner Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Sämtliche in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen des Vorsitzenden werden bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt.
  6. Der Vereinsvorsitzende ruft den Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich, zusammen. An der Sitzung nehmen die Vorstandsmitglieder und weitere geladene Personen teil. Stimmberechtigt sind nur die Vorstandsmitglieder. Die Leitung der Sitzung hat der Vorsitzende.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Über getroffene Beschlüsse ist ein Protokoll vom Schriftführer oder bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und beim Vorstand zu archivieren.
  10. Über die Verwendung des Vereinsvermögens hat der Vorstand schriftliche Nachweise zu führen.
§ 9 Revisionskommission
  1. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Vereinsmitglieder zur Bildung der Revisionskommission gewählt.
  2. Die Revisionskommission ist berechtigt, dem Vorstand Hinweise und Empfehlungen zur ordnungsgemäßen Vereinsführung zu geben.
  3. Sie prüft in zeitlichen Abständen die satzungsgemäße Arbeit des Vorstands und des Vereins, sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen.
  4. Es ist mindestens einmal jährlich eine Prüfung durchzuführen. Die Ergebnisse sind durch Protokolle der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  5. Der Vorstand kann Prüfungen durch die Revisionskommission veranlassen.
§ 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins muss auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt an den Schulverein Evangelisches Euro-Gymnasium Erzgebirge e.V. Es darf ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. März 2010 beschlossen.


satzung_förderverein_03_2010